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Was Sie wissen sollten.

Durch die Neugestaltung der Abfertigungsansprüche mit Wirkung per 01.01.2003 besteht in den meisten Firmen ein „duales“ Abfertigungssystem. Für wen das „neue“ bzw. „alte“ System gilt und wie hoch die jeweiligen Ansprüche sind, ist abhängig vom Beginn des Dienstverhältnis.

Abfertigung „Alt“

Das „alte“ Abfertigungssystem ist für viele Unternehmen ein großes Liquiditätsproblem. In vielen Betrieben gibt es treue, langjährig tätige Mitarbeiter, die im Falle einer Pensionierung, Kündigung (auch einvernehmlich), Betriebsübergabe oder Betriebsschließung einen Rechtsanspruch auf mehrere Monatsentgelte Abfertigung haben. Die Unternehmen treffen dann sehr hohe Auszahlungsverpflichtungen, die oft zu einem gravierenden Liquiditätsproblem führen – wenn nicht vorgesorgt wurde!

Abfertigungsansprüche nach Dienstjahren
3 Jahre          -           2/12
5 Jahre          -           3/12
10 Jahre         -           4/12
15 Jahre         -           6/12
20 Jahre        -           9/12
25 Jahre        -           12/12

Abfertigung „Neu“

Mitarbeitervorsorge
Seit 2003 gibt es die Abfertigung Neu. Arbeitgeber sind verpflichtet, für alle Mitarbeiter, die ab 1. Jänner 2003 ein (neues) Arbeitsverhältnis beginnen, 1,53 % des Bruttoeinkommens als Mitarbeitervorsorgebeiträge an die Gebietskrankenkassen zu leisten. Diese leitet die Beiträge an die ausgewählte Vorsorgekasse zur Verwaltung und Veranlagung weiter. Abfertigungsansprüche richten sich nur noch gegen die Vorsorgekasse.

Selbständigenvorsorge – verpflichtend
Selbständige mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG (Gewerbetreibende/Neue Selbständige) sind zur Selbständigenvorsorge verpflichtet. Wie bei der Mitarbeitervorsorge zahlen Sie monatlich 1,53 % des Bruttoeinkommens in eine Betriebliche Vorsorgekasse ein. Die Beiträge werden gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der SV der gewerblichen Wirtschaft (SVA) eingehoben und an die Vorsorgekasse zur Verwaltung und Veranlagung weitergeleitet.

Selbständigenvorsorge – freiwillig
Freiberuflich Selbständige (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Architekten) sowie Land- und Forstwirte können innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist von 12 Monaten nach Beginn der Selbständigkeit  in die Abfertigung Neu optieren.

Wir informieren Sie gerne

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Firmenkundenberater in Ihrer VKB-Bank gerne zur Verfügung.