Information zur Gläubigerbeteiligung im Fall der Sanierung oder Abwicklung einer Bank („BAIL-IN“).
Gläubigerbeteiligung
Um europaweit einheitliche Regeln und Instrumente für die Sanierung und Abwicklung von Banken zu schaffen, wurde eine entsprechende EU-Richtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive, Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, „BRRD“) erlassen. Diese wurde in Österreich per Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken („BaSAG“) umgesetzt. Das BaSAG regelt unter anderem die Beteiligung („Bail-In“) von Gläubigern einer Bank im Falle einer aufsichtsrechtlichen Abwicklung.
Damit soll die Verwendung von Steuergeldern bei drohender Zahlungsunfähigkeit einer Bank vermieden werden. Im Falle eines drohenden Ausfalls einer Bank kann die zuständige Behörde verschiedene Abwicklungsinstrumente anwenden:
Unternehmensveräußerung: Vermögen und/oder Verbindlichkeiten einer Bank werden gesamt oder teilweise an einen Käufer übertragen. Für Kunden und Gläubiger der Bank kommt es zu einem Wechsel des Vertragspartners beziehungsweise des Schuldners.
Brückeninstitut: Ein öffentliches Institut übernimmt die Verbindlichkeiten und/oder Vermögenswerte der von der Abwicklung betroffenen Bank. Auch hier kommt es für Kunden/Gläubiger zu einem Wechsel des Vertragspartners/ Schuldners.
Ausgliederung: Hier handelt es sich um das so genannte „Bad Bank“ Konzept. Vermögen und/oder Verbindlichkeiten der betroffenen Bank werden in Zweckgesellschaften
zum Abbau übertragen. Auch hier kommt es für Kunden/ Gläubiger zu einem Wechsel des Vertragspartners/Schuldners.
Gläubigerbeteiligung („Bail-In“): Im Falle einer behördlich verordneten Abwicklung werden Eigen- und Fremdkapital einer Bank ganz oder teilweise abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt. Diese Vorgehensweise soll die betroffene Bank stabilisieren. In diesem Fall kann es für Aktionäre und Gläubiger zu erheblichen Verlusten kommen, da ihre Ansprüche ohne Zustimmung von der zuständigen Behörde im Extremfall bis auf null reduziert werden können. Die Abwicklungsbehörden üben die Abschreibung somit derart aus, dass
- zuerst hartes Kernkapital (CET 1), das betrifft z.B. Inhaber von Aktien und andern Eigenkapitalinstrumenten, proportional zu den relevanten Verlusten abgeschrieben wird;
- danach, sofern nicht ausreichend hartes Kernkapital vorhanden ist, um die Verluste abzudecken, den Nennwert an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (AT 1);
- danach, sofern CET 1 und AT 1 nicht ausreichend vorhanden sind, um die Verluste abzudecken, den Nennwert an Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2), das betrifft Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten;
- danach, wenn CET 1, AT 1 und Tier 2 nicht ausreichend vorhanden sind, um die Verluste abzudecken, andere unbesicherte nachrangige Schuldverschreibungen;
- danach “nicht bevorrechtigte” vorrangige Schuldtiteln, welche die konkreten gesetzlichen Kriterien erfüllen: die Schuldtitel haben eine ursprüngliche vertragliche Laufzeit von mindestens 1 Jahr, dürfen keine eingebetteten Derivate umfassen und selbst keine Derivate sein; zudem wird in den Vertragsunterlagen (Prospekt) ausdrücklich auf den niedrigeren Rang im Konkursverfahren hingewiesen (sogenannte Senior Non-Preferred Liabilities);
- danach sonstige unbesicherte nicht-nachrangige Verbindlichkeiten und nicht gedeckte Einlagen über EUR 100.000 von Großunternehmen; und falls immer noch nicht ausreichend;
- danach bevorzugte Einlagen, d.h. von der Einlagensicherung nicht gedeckte Einlagen von über EUR 100.000 von Privatpersonen und KMUs.
Vom Bail-In ausgenommen sind Einlagen, die zur Gänze der Einlagensicherung unterliegen, sowie fundierte Bankschuldverschreibungen („Covered Bonds“ oder Pfandbriefe) und Sondervermögen (z. B. Investmentfonds). Alles, was von der Einlagensicherung nicht mehr umfasst ist, unterliegt jedoch der Gläubigerbeteiligung entsprechend ihrer Kategorisierung in der oben beschriebenen Rangfolge. Die Regeln der BRRD wurden europaweit in den Gesetzen der Mitgliedsstaaten verankert. Eine Gläubigerbeteiligung kann somit auch z. B. bei Bankanleihen aus anderen EU-Staaten umgesetzt werden, wobei sich die nationalen Regeln im Detail unterscheiden können.
Risikohinweis
Die beschriebenen gesetzlich vorgesehenen Bail-In Maßnahmen können für Gläubiger einer Bank zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Auch eine Veräußerung von z. B. Anleihen kann im Sanierungs- oder Abwicklungsfall erschwert und mit deutlichem Wertverlust möglich sein. Selbst wenn die ursprüngliche Emissionsdokumentation oder das Werbematerial eines Bankproduktes die Verlustbeteiligung nicht ausdrücklich beschreibt, kann dieses Produkt gesetzlich von einer Bail-In Maßnahme erfasst werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Website der Österreichischen Nationalbank.
Ertrag, Risiko, Liquidität und Schutz – Vergleich Bankeinlagen zu anderen Finanzinstrumenten
Ziffer | Produkt | Ertrag | Risiko | Liquidität | Schutz |
---|---|---|---|---|---|
1 | Bankeinlagen (z.B. Sparbuch, Girokonto)Bankeinlagen (z.B. Sparbuch, Girokonto) | Ist abhängig von Geld- und Kapitalmarkt-Referenzsätzen und von der Laufzeit (im Regelfall von täglich bis mittelfristig fällig) | Gesicherte Bankeinlagen: Im Insolvenzfall Befriedigung vor allen anderen Produkten (gemäß Ziffer 2 bis 4). Im Abwicklungsfall keine Heranziehung zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung der Emittentin. | Abhängig von der Laufzeit und Kündigungsfristen, täglich fällige Bankeinlagen sind zum Beispiel sehr liquide | Gesicherte Bankeinlagen: Geschützt im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung bis 100.000 Euro pro Einlegerin oder Einleger. |
2 | Bevorzugte Bankeinlagen: Im Insolvenzfall Befriedigung nach gedeckten Bankeinlagen aber vor den folgenden Produkten (gem. Ziffer 3 und 4). Im Abwicklungsfall Heranziehung zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung der Emittentin nach den folgenden Produkten (gem. Ziffer 3 und 4) und daher höheres Risiko als bei gedeckten Bankeinlagen. | Bevorzugte Bankeinlagen: Nicht geschützt im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung. | |||
3 | Nicht nachrangige Schuldverschrei-bungen (z.B. VKB-Fixzinsanleihe) | Ist von Geld- und Kapitalmarkt-Referenzsätzen (z.B. Swap-Sätzen), der jeweiligen Laufzeit und der Bonität der Emittentin abhängig. Im Vergleich zu Bankeinlagen und Besicherten Schuldverschreibungen in der Regel geringfügig höhere Verzinsung | Im Insolvenzfall Befriedigung nach gedeckten Bankeinlagen und nach bevorzugten Bankeinlagen, aber vor allen folgenden Produkten (gem. Ziffer 4), im Abwicklungsfall Heranziehung zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung der Emittentin vor bevorzugten Bankeinlagen aber nach den folgenden Produkten (gem. Ziffer 4) und daher höheres Risiko als bei gedeckten und bevorzugten Bankeinlagen | Abhängig von Laufzeit, gegebenenfalls Kündigungsrechten und Veräußerungs- möglichkeiten am Kapitalmarkt, die durch Angebot und Nachfrage und unter anderem von Emissionsvolumen, Stückelung und gegebenenfalls einer Börsennotierung bestimmt werden und daher weniger liquide als täglich fällige Bankeinlagen sind | Nicht geschützt im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung |
4 | Nachrangige Emissionen | Ist von Geld- und Kapitalmarkt-Referenzsätzen (z.B. Swap-Sätzen), der jeweiligen Laufzeit (mind. 5 Jahre) ohne Kündigungsrechte der Anleger und der Bonität der Emittentin abhängig. Im Vergleich zu Bankeinlagen und besicherten und nicht nachrangigen Schuldverschreibungen in der Regel deutlich höhere Verzinsung. | Im Insolvenzfall nachrangige Befriedigung erst nach allen oben genannten Produkten aber vor Aktienkapital, im Abwicklungsfall Heranziehung zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung vor Bankeinlagen und nicht nachrangigen Schuldverschreibungen aber nach Instrumenten des Kernkapitals und daher deutlich höheres Risiko als bei Bankeinlagen und nicht nachrangigen Schuldverschreibungen | Abhängig von Laufzeit und Veräußerungs- möglichkeiten am Markt, die durch Angebot und Nachfrage und unter anderem von Emissionsvolumen, Stückelung und gegebenenfalls einer Börsennotierung bestimmt werden und wesentlich geringer liquide als für täglich fällige Bankeinlagen sind. | Nicht geschützt im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung |