GlÀubigerbeteiligung

GlÀubigerbeteiligung

INFORMATION ZUR GLÄUBIGERBETEILIGUNG IM FALL DER SANIERUNG ODER ABWICKLUNG EINER BANK („BAIL-IN“)

Um europaweit einheitliche Regeln und Instrumente fĂŒr die Sanierung und Abwicklung von Banken zu schaffen, wurde eine entsprechende EU-Richtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive, Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens fĂŒr die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, „BRRD“) erlassen. Diese wurde in Österreich per Bundesgesetz ĂŒber die Sanierung und Abwicklung von Banken („BaSAG“) umgesetzt. Das BaSAG regelt unter anderem die Beteiligung („Bail-In“) von GlĂ€ubigern einer Bank im Falle einer aufsichtsrechtlichen Abwicklung. Damit soll die Verwendung von Steuergeldern bei drohender ZahlungsunfĂ€higkeit einer Bank vermieden werden. Im Falle eines drohenden Ausfalls einer Bank kann die zustĂ€ndige Behörde verschiedene Abwicklungsinstrumente anwenden:

> UnternehmensverĂ€ußerung

Vermögen und/oder Verbindlichkeiten einer Bank werden gesamt oder teilweise an einen KĂ€ufer ĂŒbertragen. FĂŒr Kunden und GlĂ€ubiger der Bank kommt es zu einem Wechsel des Vertragspartners beziehungsweise des Schuldners.

> BrĂŒckeninstitut

Ein öffentliches Institut ĂŒbernimmt die Verbindlichkeiten und/oder Vermögenswerte der von der Abwicklung betroffenen Bank. Auch hier kommt es fĂŒr Kunden/GlĂ€ubiger zu einem Wechsel des Vertragspartners/ Schuldners.

> Ausgliederung

Hier handelt es sich um das so genannte „Bad Bank“ Konzept. Vermögen und/oder Verbindlichkeiten der betroffenen Bank werden in Zweckgesellschaften

zum Abbau ĂŒbertragen. Auch hier kommt es fĂŒr Kunden/ GlĂ€ubiger zu einem Wechsel des Vertragspartners/Schuldners.

> GlĂ€ubigerbeteiligung („Bail-In“)

Im Falle einer behördlich verordneten Abwicklung werden Eigen- und Fremdkapital einer Bank ganz oder teilweise abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt. Diese Vorgehensweise soll die betroffene Bank stabilisieren. In diesem Fall kann es fĂŒr AktionĂ€re und GlĂ€ubiger zu erheblichen Verlusten kommen, da ihre AnsprĂŒche ohne Zustimmung von der zustĂ€ndigen Behörde im Extremfall bis auf null reduziert werden können. Die Abwicklungsbehörden ĂŒben die Abschreibung somit derart aus, dass

  1. zuerst hartes Kernkapital (CET 1), das betrifft z.B. Inhaber von Aktien und andern Eigenkapitalinstrumenten, proportional zu den relevanten Verlusten abgeschrieben wird;
  2. danach, sofern nicht ausreichend hartes Kernkapital vorhanden ist, um die Verluste abzudecken, den Nennwert an Instrumenten des zusÀtzlichen Kernkapitals (AT 1);
  3. danach, sofern CET 1 und AT 1 nicht ausreichend vorhanden sind, um die Verluste abzudecken, den Nennwert an Instrumenten des ErgÀnzungskapitals (Tier 2), das betrifft GlÀubiger nachrangiger Verbindlichkeiten;
  4. danach, wenn CET 1, AT 1 und Tier 2 nicht ausreichend vorhanden sind, um die Verluste abzudecken, andere unbesicherte nachrangige Schuldverschreibungen;
  5. danach “nicht bevorrechtigte” vorrangige Schuldtiteln, welche die konkreten gesetzlichen Kriterien erfĂŒllen: die Schuldtitel haben eine ursprĂŒngliche vertragliche Laufzeit von mindestens 1 Jahr, dĂŒrfen keine eingebetteten Derivate umfassen und selbst keine Derivate sein; zudem wird in den Vertragsunterlagen (Prospekt) ausdrĂŒcklich auf den niedrigeren Rang im Konkursverfahren hingewiesen (sogenannte Senior Non-Preferred Liabilities);
  6. danach sonstige unbesicherte nicht-nachrangige Verbindlichkeiten und nicht gedeckte Einlagen ĂŒber EUR 100.000 von Großunternehmen; und falls immer noch nicht ausreichend;
  7. danach bevorzugte Einlagen, d.h. von der Einlagensicherung nicht gedeckte Einlagen von ĂŒber EUR 100.000 von Privatpersonen und KMUs.

Vom Bail-In ausgenommen sind Einlagen, die zur GĂ€nze der Einlagensicherung unterliegen, sowie fundierte Bankschuldverschreibungen („Covered Bonds“ oder Pfandbriefe) und Sondervermögen (z. B. Investmentfonds). Alles, was von der Einlagensicherung nicht mehr umfasst ist, unterliegt jedoch der GlĂ€ubigerbeteiligung entsprechend ihrer Kategorisierung in der oben beschriebenen Rangfolge. Die Regeln der BRRD wurden europaweit in den Gesetzen der Mitgliedsstaaten verankert. Eine GlĂ€ubigerbeteiligung kann somit auch z. B. bei Bankanleihen aus anderen EU-Staaten umgesetzt werden, wobei sich die nationalen Regeln im Detail unterscheiden können.

RISIKOHINWEIS

Die beschriebenen gesetzlich vorgesehenen Bail-In Maßnahmen können fĂŒr GlĂ€ubiger einer Bank zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals fĂŒhren. Auch eine VerĂ€ußerung von z. B. Anleihen kann im Sanierungs- oder Abwicklungsfall erschwert und mit deutlichem Wertverlust möglich sein. Selbst wenn die ursprĂŒngliche Emissionsdokumentation oder das Werbematerial eines Bankproduktes die Verlustbeteiligung nicht ausdrĂŒcklich beschreibt, kann dieses Produkt gesetzlich von einer Bail-In Maßnahme erfasst werden. WeiterfĂŒhrende Informationen finden Sie auch auf der Website der Österreichischen Nationalbank.

Bail-in verstÀndlich erklÀrt

Was passiert, wenn eine Bank in Schieflage gerĂ€t? Wer springt ein und haftet dafĂŒr? In unserem Blogartikel geben wir Ihnen die Antworten darauf und erklĂ€ren Ihnen, was man unter einem "Bail-in" genau versteht.

Ertrag, Risiko, LiquiditĂ€t und Schutz – Vergleich Bankeinlagen zu anderen Finanzinstrumenten

Ziffer Produkt Ertrag Risiko LiquiditÀt Schutz
1 Bankeinlagen (z.B. Sparbuch, Girokonto)Bankeinlagen (z.B. Sparbuch, Girokonto) Ist abhĂ€ngig von Geld- und Kapitalmarkt-ReferenzsĂ€tzen und von der Laufzeit (im Regelfall von tĂ€glich bis mittelfristig fĂ€llig) Gesicherte Bankeinlagen: Im Insolvenzfall Befriedigung vor allen anderen Produkten (gemĂ€ĂŸ Ziffer 2 bis 4). Im Abwicklungsfall keine Heranziehung zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung der Emittentin. AbhĂ€ngig von der Laufzeit und KĂŒndigungsfristen, tĂ€glich fĂ€llige Bankeinlagen sind zum Beispiel sehr liquide Gesicherte Bankeinlagen: GeschĂŒtzt im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung bis 100.000 Euro pro Einlegerin oder Einleger.
2     Bevorzugte Bankeinlagen: Im Insolvenzfall Befriedigung nach gedeckten Bankeinlagen aber vor den folgenden Produkten (gem. Ziffer 3 und 4). Im Abwicklungsfall Heranziehung zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung der Emittentin nach den folgenden Produkten (gem. Ziffer 3 und 4) und daher höheres Risiko als bei gedeckten Bankeinlagen.   Bevorzugte Bankeinlagen: Nicht geschĂŒtzt im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung.
3 Nicht nachrangige Schuldverschrei-bungen (z.B. VKB-Fixzinsanleihe) Ist von Geld- und Kapitalmarkt-ReferenzsĂ€tzen (z.B. Swap-SĂ€tzen), der jeweiligen Laufzeit und der BonitĂ€t der Emittentin abhĂ€ngig. Im Vergleich zu Bankeinlagen und Besicherten Schuldverschreibungen in der Regel geringfĂŒgig höhere Verzinsung Im Insolvenzfall Befriedigung nach gedeckten Bankeinlagen und nach bevorzugten Bankeinlagen, aber vor allen folgenden Produkten (gem. Ziffer 4), im Abwicklungsfall Heranziehung zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung der Emittentin vor bevorzugten Bankeinlagen aber nach den folgenden Produkten (gem. Ziffer 4) und daher höheres Risiko als bei gedeckten und bevorzugten Bankeinlagen AbhĂ€ngig von Laufzeit, gegebenenfalls KĂŒndigungsrechten und VerĂ€ußerungs- möglichkeiten am Kapitalmarkt, die durch Angebot und Nachfrage und unter anderem von Emissionsvolumen, StĂŒckelung und gegebenenfalls einer Börsennotierung bestimmt werden und daher weniger liquide als tĂ€glich fĂ€llige Bankeinlagen sind Nicht geschĂŒtzt im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung
4 Nachrangige Emissionen Ist von Geld- und Kapitalmarkt-ReferenzsĂ€tzen (z.B. Swap-SĂ€tzen), der jeweiligen Laufzeit (mind. 5 Jahre) ohne KĂŒndigungsrechte der Anleger und der BonitĂ€t der Emittentin abhĂ€ngig. Im Vergleich zu Bankeinlagen und besicherten und nicht nachrangigen Schuldverschreibungen in der Regel deutlich höhere Verzinsung. Im Insolvenzfall nachrangige Befriedigung erst nach allen oben genannten Produkten aber vor Aktienkapital, im Abwicklungsfall Heranziehung zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung vor Bankeinlagen und nicht nachrangigen Schuldverschreibungen aber nach Instrumenten des Kernkapitals und daher deutlich höheres Risiko als bei Bankeinlagen und nicht nachrangigen Schuldverschreibungen AbhĂ€ngig von Laufzeit und VerĂ€ußerungs- möglichkeiten am Markt, die durch Angebot und Nachfrage und unter anderem von Emissionsvolumen, StĂŒckelung und gegebenenfalls einer Börsennotierung bestimmt werden und wesentlich geringer liquide als fĂŒr tĂ€glich fĂ€llige Bankeinlagen sind. Nicht geschĂŒtzt im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung