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Allgemeine Information

Wir haben im Kundengeschäft bei Verbraucherkrediten (außer Fremdwährungskrediten) in jenen Zeiträumen mit variabler Verzinsung, in denen der für die Sollzinsanpassung maßgeblich gewesene Indikatorwert negativ war, einen Indikatorwert von 0 Prozent herangezogen. Diese Vorgehensweise wurde nach Einholung von mehreren Rechtsgutachten gewählt, weil durch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank die für die Kredite vereinbarten Indikatoren negativ wurden. Dies stellt eine einmalige Entwicklung in der Wirtschaftsgeschichte des Euros dar.

Die VKB-Bank refinanziert sich mit Spareinlagen und verwendet diese für Kredite – vor allem Wohnbau- und Unternehmenskredite – in der Region. Spareinlagen werden derzeit allerdings nicht negativ verzinst.

Der Oberste Gerichtshof hat nun in mehreren Urteilen entschieden, dass bei Verbraucherkrediten mit frei wählbarer Konditionengestaltung und Bindung an einen Indikator ein negativer Indikator bei der Berechnung der Höhe des Sollzinssatzes bis zu einer Untergrenze von 0 Prozent weitergegeben werden muss, wenn bei einer Zinssatzuntergrenze nicht gleichzeitig eine Zinssatzobergrenze vereinbart wird. Diese Urteile sind zwar nicht gegen die VKB-Bank erfolgt, wir respektieren selbstverständlich die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes und werden diese unseren Kunden gegenüber umsetzen.

Die Salden der betroffenen Verbraucherkredite werden wir um die allenfalls zu viel verrechneten Sollzinsen bis spätestens 31. Dezember 2017 durch Gutschrift auf den Kreditkonten korrigieren. Dies erfolgt rückwirkend und automatisch.

Ab dem Zinsanpassungstermin 1. Oktober 2017 werden wir bei den betroffenen Verbraucherkrediten bei variablen Verzinsungen einen negativen Indikatorwert bei der Berechnung des Sollzinssatzes bis zur Untergrenze des Sollzinssatzes von 0 Prozent zur Anwendung bringen.

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Sollten Sie noch Fragen haben hilft Ihnen Ihr Kundenberater gerne weiter.