• Privatkund/Innen |
  • Firmenkund/Innen |
  • Veranlagung

„Bail-in“ – Was ist das?

„Bail-in“ bedeutet in etwa „einspringen“. Einfach ausgedrückt: Im Falle der Schieflage einer Bank soll nicht mehr der Staat bzw. der Steuerzahler für den Verlust haften, sondern die Gläubiger bereits vor der Insolvenz zur Sanierung des Finanzinstitutes beitragen. Was heißt das für mich als Kunde?

Mag. Christian Burger, CPM - Leiter Veranlagung
Mag. Christian Burger, CPM - Leiter Veranlagung

Christian Burger, Veranlagungsexperte der VKB-Bank, ist überzeugt, dass sich Kunden in Zukunft genauer über die Risiken beim Kauf von Bankanleihen im Klaren sein müssen. Entgegen der oft verbreiteten Meinung, dass Banken ohnedies auch in Zukunft vom Staat gerettet werden, wird es wieder wichtiger sein, die einfache Formel, „je höher der zu erwartende Veranlagungsertrag, umso höher das verbundene Risiko“, zu beherzigen.

Burger empfiehlt, sich an die Kundenberater der VKB zu wenden, diese informieren sehr genau, welche Chancen und Risiken mit den verschiedenen Anlageformen verbunden sind.

Konkret:
Ist eine Bank in Schieflage geraten, möglicherweise in seinem Bestand gefährdet und kann zur Sicherstellung der Finanzstabilität kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt werden, kommt unter anderem das „Bankensanierungs- und abwicklungsgesetz (BaSAG)“ zur Anwendung. In diesem Gesetz ist auch die Gläubigerbeteiligung (eben das sogenannte „bail-in“) geregelt.

bail-in-waterfall
Die Kaskade der Gläubigerbeteiligung

Was bedeutet nun eigentlich „Tier“?
„Tier“ heißt „Rang“. Somit wird mittels dieser „Haftungskaskade“ die Rangreihenfolge beschrieben, wie die verschiedenen Finanzinstrumente eingestuft sind und in welcher Reihenfolge diese zur Sanierung einer Bank herangezogen werden. Der zu erwartende Ertrag lässt oftmals auch auf den Rang und das damit verbundene Risiko schließen.

Wie weiß ich welches Finanzinstrument in welchem Rang eingeordnet ist?
Tier-1-Instrumente: darunter fallen beispielsweise Aktien, Anteile an GmbHs und Genossenschaften.
Tier-2-Instrumente: zum Beispiel nachrangige Darlehen, nachrangige Inhaberschuldverschreibungen, sogenannte „Hybrid-Anleihen“ und „Nachranganleihen“.

Wichtig: Einlagen, die im Rahmen der Einlagensicherung geschützt sind und besicherte Anleihen sind vom „bail-in“ ausgenommen.